Das Obergericht erteilte der Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung nicht. Im Endentscheid hiess es die Beschwerde gut und stellte die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung fest, nachdem die Stadt Schaffhausen und die A. AG den Vertrag zwischenzeitlich abgeschlossen hatten. 1 2021 Aus den Erwägungen