{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-23", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_-p-Nr--60-2018-23--p_2021-02-23.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/f7f0be79-798c-44a8-bc2b-8ed3bba921a4", "Checksum": "9422f7a9064d5962e4beccccae439de6"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["<p>Nr. 60/2018/23</p>"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 23.02.2021 <p>Nr. 60/2018/23</p>"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 23.02.2021 <p>Nr. 60/2018/23</p>"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 23.02.2021 <p>Nr. 60/2018/23</p>"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission; Sekundärrechtsschutz; Feststellung der Rechtswidrigkeit; Befangenheit der Vergabestelle; Einsicht in die Vergabeakten während laufen-der Beschwerdefrist; Aktenführungspflicht; Wechsel von Schlüsselpersonen; Ausschluss aus dem Verfahren; Parteientschädigung – Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 9 Abs. 3 BGBM; Art. 11 lit. g und Art. 18 Abs. 2 IVöB; Art. 5 EG BGBM; Art. 23 Abs. 1 und 4, Art. 27 lit. a, Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 29 sowie Art. 37 Abs. 3 VRöB. | Nach erfolgtem Vertragsabschluss kann das Obergericht den Zuschlag nicht mehr aufheben, sondern de lege lata mit Blick auf einen m&ouml;glichen Schadenersatzanspruch der unterlegenen Anbieterin vorbeh&auml;ltlich der Zusprechung einer Parteientsch&auml;digung nur eine allf&auml;llige Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverf&uuml;gung feststellen (E. 1.3).\n\nBefangenheit der Vergabestelle (E. 3.2.1 f.).\n\nEinsicht in die Vergabeakten w&auml;hrend laufender Beschwerdefrist (E. 4).\n\nLegt die Vergabestelle eingeholte Referenzausk&uuml;nfte nicht offen und ist daher die Pflichtm&auml;ssigkeit der Ermessensaus&uuml;bung bei der Bewertung der Angebote einer gerichtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung nicht zug&auml;nglich, liegt eine Verletzung der Aktenf&uuml;hrungspflicht vor (E. 5.3.2).\n\nNachtr&auml;glicher Wechsel einer Schl&uuml;sselperson und Ausschluss aus dem Verfahren (E. 6.4.1&ndash;6.4.3).\n\nIm Rahmen des Sekund&auml;rrechtsschutzes ist die Parteientsch&auml;digung als Teil des Schadenersatzes nur der Vergabestelle aufzuerlegen (E. 8.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 60/2018/23 vom 23. 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Februar 2021\n\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Angesichts des bereits erfolgten Vertragsabschlusses ist die Rechtswidrigkeit des Zuschlags festzustellen, soweit die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin mangels Angaben der nachgefragten Referenzen nicht nachvollzogen werden kann (Verletzung der Aktenführungspflicht, vgl. oben E. 5.3.2) und soweit das Angebot der Beigeladenen vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen (vgl. oben\nE. 6.4.3). Für eine allfällige Geltendmachung von Schadenersatz ist die Beschwerdeführerin auf das Staatshaftungsverfahren zu verweisen (vgl. bereits oben E. 1).\n\n8.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr\nvon Fr. 7'000.–, sind ausgangsgemäss je zur Hälfte der Beigeladenen (vgl. OGE\n60/2018/7 vom 3. Juli 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf OGE vom 1. September 1992\ni.S. Circus Gasser Olympia AG E. 5 mit Hinweisen, Amtsbericht 1992, S. 115 f.)\nund der Stadt Schaffhausen aufzuerlegen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin in nämlicher Höhe zu verrechnen und dieser von\nder Stadt Schaffhausen und der Beigeladenen je hälftig zu ersetzen (vgl. Art. 7\nEG BGBM und § 5 Abs. 2 ViVöB i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRG, Art. 83 JG, Art. 106\nAbs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).\n\n8.2. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter eine Parteientschädigung von der\nStadt Schaffhausen. Gegenüber der Beigeladenen verzichtet sie auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung. Allerdings haftet im Rahmen des Sekundärrechtschutzes bereits nach Art. 5 Abs. 1 EG BGBM nur die Vergabestelle für Schaden, den sie durch einen Entscheid verursacht hat, dessen Rechtswidrigkeit vom\nObergericht festgestellt worden ist. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren, welche Teil des Schadenersatzes bildet, wird vom Obergericht festgesetzt und\n\n10\n2021\n\nbemisst sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Art. 5\nAbs. 2 und Abs. 3 EG BGBM). Das Obergericht setzt dabei die Parteientschädigung der obsiegenden Partei im Rahmen der geltenden Vorschriften nach Ermessen fest (Art. 5 Abs. 3 EG BGBM und § 5 Abs. 3 ViVöB i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRG\nund Art. 86 Abs. 1 JG). Auf die Einholung einer Honorarnote ist vorliegend mangels\nHonorarvereinbarung zu verzichten (Art. 5 Abs. 3 EG BGBM und § 5 Abs. 3 ViVöB\ni.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRG und Art. 86 Abs. 3 JG). Abstellend auf den für die Instruktion und das Aktenstudium sowie für das Abfassen der Rechtsschriften notwendigen Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.– (inklusive\nBarauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Stadt Schaffhausen als gerechtfertigt.\n\n11\n"}