{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-23", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_-p-Nr--60-2018-23--p_2021-02-23.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/f7f0be79-798c-44a8-bc2b-8ed3bba921a4", "Checksum": "9422f7a9064d5962e4beccccae439de6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["<p>Nr. 60/2018/23</p>"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 23.02.2021 <p>Nr. 60/2018/23</p>"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 23.02.2021 <p>Nr. 60/2018/23</p>"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 23.02.2021 <p>Nr. 60/2018/23</p>"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission; Sekundärrechtsschutz; Feststellung der Rechtswidrigkeit; Befangenheit der Vergabestelle; Einsicht in die Vergabeakten während laufen-der Beschwerdefrist; Aktenführungspflicht; Wechsel von Schlüsselpersonen; Ausschluss aus dem Verfahren; Parteientschädigung – Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 9 Abs. 3 BGBM; Art. 11 lit. g und Art. 18 Abs. 2 IVöB; Art. 5 EG BGBM; Art. 23 Abs. 1 und 4, Art. 27 lit. a, Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 29 sowie Art. 37 Abs. 3 VRöB. | Nach erfolgtem Vertragsabschluss kann das Obergericht den Zuschlag nicht mehr aufheben, sondern de lege lata mit Blick auf einen m&ouml;glichen Schadenersatzanspruch der unterlegenen Anbieterin vorbeh&auml;ltlich der Zusprechung einer Parteientsch&auml;digung nur eine allf&auml;llige Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverf&uuml;gung feststellen (E. 1.3).\n\nBefangenheit der Vergabestelle (E. 3.2.1 f.).\n\nEinsicht in die Vergabeakten w&auml;hrend laufender Beschwerdefrist (E. 4).\n\nLegt die Vergabestelle eingeholte Referenzausk&uuml;nfte nicht offen und ist daher die Pflichtm&auml;ssigkeit der Ermessensaus&uuml;bung bei der Bewertung der Angebote einer gerichtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung nicht zug&auml;nglich, liegt eine Verletzung der Aktenf&uuml;hrungspflicht vor (E. 5.3.2).\n\nNachtr&auml;glicher Wechsel einer Schl&uuml;sselperson und Ausschluss aus dem Verfahren (E. 6.4.1&ndash;6.4.3).\n\nIm Rahmen des Sekund&auml;rrechtsschutzes ist die Parteientsch&auml;digung als Teil des Schadenersatzes nur der Vergabestelle aufzuerlegen (E. 8.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 60/2018/23 vom 23. 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Februar 2021\n\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n6.2. Die Stadt Schaffhausen führt aus, die Beigeladene sei zu einem Unternehmergespräch eingeladen worden, nachdem die Evaluation ergeben gehabt habe,\ndass jene den Zuschlag erhalten würde. Ziel sei eine Bestätigung des Angebots,\nder Schlüsselpersonen und Termine gewesen. Aufgrund einer Einsprache des\nASTRA zur Planungsauflage sei es zu einer zeitlichen Verschiebung gekommen.\nEs seien keine nachträglichen Korrekturen vorgenommen worden. An der Bewertung des Angebots der Beigeladenen habe sich durch das Unternehmergespräch\nnichts geändert. Der von der Beigeladenen angebotene Polier habe wegen der\nASTRA-Einsprache nicht mehr für die gesamte Dauer, insbesondere nicht nach\n\n7\n2021\n\nSeptember 2018, zugesichert werden können. Die Beigeladene habe indes einen\nweiteren Polier einsetzen können, der ebenfalls über sehr gute Referenzen verfügt\nhabe, so dass es bei der Bewertung des Poliers zu keiner Veränderung gekommen\nsei. Schliesslich sei der Beigeladenen mitgeteilt worden, dass ein Skonto von 2%\nnicht berücksichtigt werden könne. Dass die Beigeladene darauf den Skontoabzug\nals Rabatt verstanden habe, ändere daran nichts, denn selbst wenn die 2% Skonto\nnicht berücksichtigt worden wäre, wäre das Angebot der Beigeladenen beim Preis\nmit 197.59 Punkten und das Angebot insgesamt mit 352.59 Punkten zu bewerten\ngewesen. Das Angebot der Beigeladenen bliebe daher auf dem ersten Platz.\n\n6.3. Die Angebote müssen nach Art. 23 Abs. 1 und Abs. 4 VRöB fristgerecht\nvollständig eingereicht werden und dürfen nach Ablauf der Eingabefrist nicht mehr\ngeändert werden. Die Vergabestelle hat die eingegangenen Angebote gemäss\nArt. 28 Abs. 1 VRöB nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch zu prüfen\nund darf dabei grundsätzlich auf die eingereichten Unterlagen abstellen. Nachträgliche Ergänzungen sind nur im engen Rahmen von Berichtigungen und Erläuterungen gemäss Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 VRöB zulässig. Weder darf der Inhalt des\nzu vergebenden Auftrags noch des eingereichten Angebots nachträglich geändert\nwerden (vgl. zum Ganzen OGE 60/2019/17 vom 22. Oktober 2019 E. 3 mit Hinweisen).\n\n6.4.1. Soweit die Stadt Schaffhausen (vgl. oben E. 6.2) und die Beigeladene zunächst geltend machen, es sei wegen einer Einsprache des ASTRA vom 13. April\n2018 gegen die Verkehrsführung bei den Bauarbeiten zu Terminverzögerungen\ngekommen, wird dies von der Beschwerdeführerin bestritten (vgl. oben E. 6.1). Wie\nes sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben. Entsprechend ist auch die Rüge,\ndie Beschwerdeführerin hätte ebenfalls zu einem Unternehmergespräch eingeladen werden müssen, wenn die ASTRA-Einsprache eine Rolle gespielt hätte (vgl.\noben E. 6.1), nicht weiter zu behandeln. Denn eine Terminverzögerung durch die\nbehauptete und im Übrigen nicht weiter belegte Einsprache des ASTRA konnte\noffensichtlich nicht ursächlich für den beanstandeten Wechsel des Poliers gewesen sein. Zwar wurde anlässlich des Unternehmergesprächs vom 2. Mai 2018 von\nSeiten der Stadt Schaffhausen entgegen der Ausschreibung (Auftragsvergabe Anfang Mai 2018, Baubeginn Anfang Juni 2018) eine Vergabe bis Ende Mai 2018 und\nder Arbeitsbeginn nach Ablauf der Beschwerdefrist, d.h. ab Mitte Juni 2018, angestrebt. Folglich stand eine Verschiebung des Arbeitsbeginns um rund zwei Wochen\nim Raum. Das Bauende war gemäss Ausschreibung allerdings für Herbst 2018\nvorgesehen. Der dem Angebot der Beigeladenen beiliegende Terminplan sah eine\nFertigstellung per 2. November 2018 vor. Ungeachtet dessen liess die Beigeladene\nim Nachgang zum Unternehmergespräch vom 2. Mai 2018 – und nach Bedenken\n\n8\n2021\n\n"}