{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-23", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_-p-Nr--60-2018-23--p_2021-02-23.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/f7f0be79-798c-44a8-bc2b-8ed3bba921a4", "Checksum": "9422f7a9064d5962e4beccccae439de6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["<p>Nr. 60/2018/23</p>"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 23.02.2021 <p>Nr. 60/2018/23</p>"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 23.02.2021 <p>Nr. 60/2018/23</p>"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 23.02.2021 <p>Nr. 60/2018/23</p>"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission; Sekundärrechtsschutz; Feststellung der Rechtswidrigkeit; Befangenheit der Vergabestelle; Einsicht in die Vergabeakten während laufen-der Beschwerdefrist; Aktenführungspflicht; Wechsel von Schlüsselpersonen; Ausschluss aus dem Verfahren; Parteientschädigung – Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 9 Abs. 3 BGBM; Art. 11 lit. g und Art. 18 Abs. 2 IVöB; Art. 5 EG BGBM; Art. 23 Abs. 1 und 4, Art. 27 lit. a, Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 29 sowie Art. 37 Abs. 3 VRöB. | Nach erfolgtem Vertragsabschluss kann das Obergericht den Zuschlag nicht mehr aufheben, sondern de lege lata mit Blick auf einen m&ouml;glichen Schadenersatzanspruch der unterlegenen Anbieterin vorbeh&auml;ltlich der Zusprechung einer Parteientsch&auml;digung nur eine allf&auml;llige Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverf&uuml;gung feststellen (E. 1.3).\n\nBefangenheit der Vergabestelle (E. 3.2.1 f.).\n\nEinsicht in die Vergabeakten w&auml;hrend laufender Beschwerdefrist (E. 4).\n\nLegt die Vergabestelle eingeholte Referenzausk&uuml;nfte nicht offen und ist daher die Pflichtm&auml;ssigkeit der Ermessensaus&uuml;bung bei der Bewertung der Angebote einer gerichtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung nicht zug&auml;nglich, liegt eine Verletzung der Aktenf&uuml;hrungspflicht vor (E. 5.3.2).\n\nNachtr&auml;glicher Wechsel einer Schl&uuml;sselperson und Ausschluss aus dem Verfahren (E. 6.4.1&ndash;6.4.3).\n\nIm Rahmen des Sekund&auml;rrechtsschutzes ist die Parteientsch&auml;digung als Teil des Schadenersatzes nur der Vergabestelle aufzuerlegen (E. 8.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 60/2018/23 vom 23. 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Februar 2021\n\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n5.1. Ihr Angebot sei beim Unterkriterium \"Fachkompetenz und Erfahrung\" zu\nUnrecht mit bloss 28 Punkten anstatt der maximal möglichen Punktzahl von\n80 Punkten bewertet worden. Es sei nur ein Referenzobjekt verlangt gewesen. Bei\nder \"Unternehmung\" habe ihr Angebot die Note 2 erhalten. Ihr Referenzobjekt \"C\"\nhabe jedoch keine Mängelrüge erfahren. Die Qualität der ausgeführten Arbeiten\nsei sehr gut gewesen und die Erwartungen der Auftraggeber seien sehr gut erfüllt\nworden. Die schlechte Beurteilung sei nicht nachvollziehbar. Auch der Gesamtleiter W. sei mit der Note 2 bewertet worden. Dieser sei eidgenössisch diplomierter\nBaumeister und habe den Bau von drei Kreiseln in Schaffhausen geleitet. Die Kreisel entsprächen dem projektierten Kreisel Dachsenbüel. Die Arbeiten seien von\nsehr guter Qualität gewesen und die Erwartungen der Auftraggeber seien sehr gut\nerfüllt worden. Schliesslich habe ihr Angebot beim Kriterium \"Erfahrung und Referenzen Polier\" die Note 1 erhalten. Die Kenntnisse des Gesamtleiters W., der laufend auf der Baustelle gewesen wäre, hätten die Kenntnisse eines normalen Poliers bei weitem übertroffen. Die Organisation für die Qualitätssicherung wäre garantiert gewesen. Die Bewertung der Stadt Schaffhausen sei weder fundiert noch\nnäher begründet und insgesamt nicht nachvollziehbar, zumal bezüglich der\nschlechten Referenzen nicht bekannt sei, wer was wann warum gesagt habe. Der\nbewertende V. könne für das Referenzobjekt \"C\" aus eigener Wahrnehmung keine\nBewertung tätigen. Schliesslich könne die Angabe mehrerer Referenzobjekte nicht\nzu einer besseren Bewertung führen, wenn gemäss Submissionsbedingungen ein\neinziges Referenzobjekt ausreiche.\n\n5.2. Die Vergabestelle legt die für die Beschaffung massgeblichen Kriterien im\nHinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Auftrags zu Beginn des Verfahrens\nfest und gibt diese bekannt (Art. 12 und 14 VRöB). Die eingegangenen Angebote\nhat sie nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch zu prüfen (Art. 28\nAbs. 1 VRöB). Beim Entscheid darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist, und damit insbesondere auch bei der Bewertung der Zuschlagskriterien selber, steht ihr ein erheblicher Ermessensspiel-\n\n5\n2021\n\nraum zu, in welchen das Gericht nicht eingreifen kann, es sei denn, er werde überschritten oder missbraucht (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB; OGE\n60/2018/45 vom 30. April 2019 E. 2 mit Hinweisen; ferner BGE 143 II 553 E. 6.3.2\nS. 558 f.).\n\n5.3.1. Soweit die Stadt Schaffhausen und die Beigeladene zunächst geltend machen, die Beigeladene habe mehrere Referenzen beigebracht, ist dies vorab in\nsachverhaltsmässiger Hinsicht zu präzisieren. Zutreffend ist, dass die Beigeladene\nunter den Eignungskriterien für die Firma und für den Polier zwei unterschiedliche\nReferenzobjekte nannte, während die Beschwerdeführerin sowohl für die Firma\nwie auch für den Polier dasselbe Referenzobjekt \"C\" beibrachte. Indes führten sowohl die Beigeladene (für den Bauführer: 6 Objekte aus dem Jahr 2017; für den\nPolier: 20 Objekte von 2008 bis und mit 2017) wie auch die Beschwerdeführerin\n(für den Gesamtleiter: 3 Objekte aus den Jahren 2016 und 2017; für den Bauführer:\n3 Objekte aus den Jahren 2017 und 2018; für den Polier: 2 Objekte aus den Jahren\n2016 und 2017) auf den eingereichten Personalreferenzblättern jeweils mehrere\nReferenzobjekte auf. Soweit die Beschwerdeführerin impliziert, ihr Angebot sei\nschlechter bewertet worden, weil sie nur ein Referenzobjekt angegeben habe, ist\nihre Rüge daher unbegründet. Im Übrigen ist mit der Stadt Schaffhausen darauf\nhinzuweisen, dass lediglich zur Eignungsprüfung nur eine Referenz verlangt\nwurde. Wie die Beschwerdeführerin selbst anerkennt, durften die Anbieterinnen\ndarüber hinaus mehrere Referenzobjekte angeben. Entsprechend durften und\nmussten die angegebenen Referenzobjekte bei der Bewertung des Zuschlagsunterkriteriums \"Fachkompetenz und Erfahrung\" berücksichtigt werden.\n\n"}