{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-23", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_-p-Nr--60-2018-23--p_2021-02-23.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/f7f0be79-798c-44a8-bc2b-8ed3bba921a4", "Checksum": "9422f7a9064d5962e4beccccae439de6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["<p>Nr. 60/2018/23</p>"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 23.02.2021 <p>Nr. 60/2018/23</p>"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 23.02.2021 <p>Nr. 60/2018/23</p>"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 23.02.2021 <p>Nr. 60/2018/23</p>"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission; Sekundärrechtsschutz; Feststellung der Rechtswidrigkeit; Befangenheit der Vergabestelle; Einsicht in die Vergabeakten während laufen-der Beschwerdefrist; Aktenführungspflicht; Wechsel von Schlüsselpersonen; Ausschluss aus dem Verfahren; Parteientschädigung – Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 9 Abs. 3 BGBM; Art. 11 lit. g und Art. 18 Abs. 2 IVöB; Art. 5 EG BGBM; Art. 23 Abs. 1 und 4, Art. 27 lit. a, Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 29 sowie Art. 37 Abs. 3 VRöB. | Nach erfolgtem Vertragsabschluss kann das Obergericht den Zuschlag nicht mehr aufheben, sondern de lege lata mit Blick auf einen m&ouml;glichen Schadenersatzanspruch der unterlegenen Anbieterin vorbeh&auml;ltlich der Zusprechung einer Parteientsch&auml;digung nur eine allf&auml;llige Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverf&uuml;gung feststellen (E. 1.3).\n\nBefangenheit der Vergabestelle (E. 3.2.1 f.).\n\nEinsicht in die Vergabeakten w&auml;hrend laufender Beschwerdefrist (E. 4).\n\nLegt die Vergabestelle eingeholte Referenzausk&uuml;nfte nicht offen und ist daher die Pflichtm&auml;ssigkeit der Ermessensaus&uuml;bung bei der Bewertung der Angebote einer gerichtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung nicht zug&auml;nglich, liegt eine Verletzung der Aktenf&uuml;hrungspflicht vor (E. 5.3.2).\n\nNachtr&auml;glicher Wechsel einer Schl&uuml;sselperson und Ausschluss aus dem Verfahren (E. 6.4.1&ndash;6.4.3).\n\nIm Rahmen des Sekund&auml;rrechtsschutzes ist die Parteientsch&auml;digung als Teil des Schadenersatzes nur der Vergabestelle aufzuerlegen (E. 8.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 60/2018/23 vom 23. 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Februar 2021\n\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2021\n\nSubmission; Sekundärrechtsschutz; Feststellung der Rechtswidrigkeit; Befangenheit der Vergabestelle; Einsicht in die Vergabeakten während laufender Beschwerdefrist; Aktenführungspflicht; Wechsel von Schlüsselpersonen; Ausschluss aus dem Verfahren; Parteientschädigung – Art. 29 Abs. 1\nund 2 BV; Art. 9 Abs. 3 BGBM; Art. 11 lit. g und Art. 18 Abs. 2 IVöB; Art. 5 EG\nBGBM; Art. 23 Abs. 1 und 4, Art. 27 lit. a, Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 29 sowie Art. 37\nAbs. 3 VRöB.\n\nNach erfolgtem Vertragsabschluss kann das Obergericht den Zuschlag nicht mehr\naufheben, sondern de lege lata mit Blick auf einen möglichen Schadenersatzanspruch der unterlegenen Anbieterin vorbehältlich der Zusprechung einer Parteientschädigung nur eine allfällige Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung feststellen\n(E. 1.3).\n\nBefangenheit der Vergabestelle (E. 3.2.1 f.).\n\nEinsicht in die Vergabeakten während laufender Beschwerdefrist (E. 4).\n\nLegt die Vergabestelle eingeholte Referenzauskünfte nicht offen und ist daher die\nPflichtmässigkeit der Ermessensausübung bei der Bewertung der Angebote einer\ngerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich, liegt eine Verletzung der Aktenführungspflicht vor (E. 5.3.2).\n\nNachträglicher Wechsel einer Schlüsselperson und Ausschluss aus dem Verfahren (E. 6.4.1–6.4.3).\n\nIm Rahmen des Sekundärrechtsschutzes ist die Parteientschädigung als Teil des\nSchadenersatzes nur der Vergabestelle aufzuerlegen (E. 8.2).\n\nOGE 60/2018/23 vom 23. Februar 2021\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nDie Stadt Schaffhausen führte zur Beschaffung von Baumeisterarbeiten für den\nUmbau Schweizersbildstrasse und Neubau Kreisel Dachsenbüel eine Submission\nim offenen Verfahren durch. Den Zuschlag erhielt die A. AG, deren Angebot 363\nvon 400 Punkten erzielte. Dagegen erhob die drittplatzierte B. AG, deren Angebot\nmit 338 von 400 Punkten bewertet wurde, Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans\nObergericht und beantragte, ihr den Zuschlag zu erteilen. Das Obergericht erteilte\nder Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung nicht. Im Endentscheid\nhiess es die Beschwerde gut und stellte die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung fest, nachdem die Stadt Schaffhausen und die A. AG den Vertrag zwischenzeitlich abgeschlossen hatten.\n\n1\n2021\n\nAus den Erwägungen\n\n1.1. Gegen Verfügungen des Auftraggebers über den Zuschlag kann innert\nzehn Tagen seit ihrer Eröffnung beim Obergericht schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 44 Abs. 5 des Justizgesetzes vom 9. November\n2009 [JG, SHR 173.200] i.V.m. Art. 15 Abs. 1, Abs. 1bis lit. e und Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 [IVöB, SHR 172.510], Art. 2 Abs. 1 und Abs. 4 lit. d\nsowie Art. 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Binnenmarkt [BGBM] vom 29. Juni 1998 [EG BGBM, SHR 172.500] und § 5 Abs. 1 der\nVerordnung vom 15. April 2003 zur IVöB [ViVöB, SHR 172.511]). Die Beschwerde\nerfolgte frist- und formgerecht.\n\n1.2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, beim Zuschlagsunterkriterium\n\"Fachkompetenz und Erfahrung\" zu Unrecht nicht die vollständige Punktzahl von\n80 Punkten erhalten und somit zu Unrecht nicht die Gesamtpunktzahl von\n390 Punkten erreicht zu haben (vgl. unten E. 2). Die Beschwerdeführerin hat somit\nauch als Drittplatzierte bei einer Gutheissung ihrer Beschwerde realistische Chancen, auf den ersten Platz vorzustossen. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert\n(§ 5 Abs. 2 ViVöB i.V.m. Art. 7 EG BGBM und Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes über\nden Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]; vgl. OGE 60/2017/17 vom 1. Dezember\n2017 E. 2.1, Amtsbericht 2017, S. 133; ferner grundlegend BGE 141 II 307 E. 6.3\nS. 313).\n\n"}