Über den allfälligen (Rest-)Vollzug aufgeschobener Freiheitsstrafen und über die Anrechnung des mit den Massnahmen verbundenen Freiheitsentzugs wird erst nach definitiver Aufhebung der neu angeordneten stationären therapeutischen Massnahme entschieden. Der Beschuldigten kommt weder an einer (generellen) Feststellung der Anrechenbarkeit noch an einer konkreten Berechnung der anrechenbaren Zeit ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse zu (E. 3−4). OGE 50/2020/2 vom 31. August 2021 (Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1160/2021 vom 31. Januar 2022 ab.) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt