BGer 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.6 [nicht publiziert in BGE 145 IV 359]). Weshalb diese Ausgangslage im Falle eines Restvollzugs der aufgeschobenen Strafen vorliegen sollte, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Heer, BSK Strafrecht I, Art. 57 N. 2, S. 1214). 6. Zusammenfassend wird der Beschuldigte durch das kantonsgerichtliche Urteil in den gerügten Punkten nicht beschwert. Auf die Berufung ist daher mangels Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. 7