Der Beschuldigte hat kein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Anrechnung an eine im jetzigen Zeitpunkt noch rein hypothetische Reststrafe bereits festgehalten wird. Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm ein rechtlicher Nachteil dadurch entstehen sollte, dass das Kantonsgericht keine entsprechende Anrechnung an die Vorstrafen angeordnet hat. Ohnehin erfolgt eine pro forma Anrechnung an die stationäre Massnahme nur dann, wenn die Untersuchungshaft auf keine Strafe angerechnet werden kann (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 239; BGer 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.6 [nicht publiziert in BGE 145 IV 359]).