5.2. Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn die stationäre Massnahme vorzeitig beendet würde, wäre erst in diesem Zeitpunkt über eine allfällige Reststrafe bzw. deren Vollzug zu entscheiden (vgl. Marianne Heer, Die Dauer therapeutischer Massnahmen und die Tücken deren Berechnung, forumpoenale 2/2018, S. 180 ff., 185 f.). Der Beschuldigte hat kein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Anrechnung an eine im jetzigen Zeitpunkt noch rein hypothetische Reststrafe bereits festgehalten wird.