5.1. In diesem Zusammenhang räumte der Beschuldigte ein, dass die Anrechnung der im vorliegenden Verfahren ausgestandenen Untersuchungshaft auf die besagten Strafen nur dann zum Tragen komme, wenn die laufende stationäre Behandlung aufgehoben, also nicht erfolgreich beendet würde; bei erfolgreicher Beendigung seien die Strafen gemäss Art. 62b Abs. 3 StGB ohnehin nicht mehr zu vollziehen. Wenn jedoch die stationäre Massnahme aufgehoben würde, wäre auch der mit der stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafen anzurechnen. Insoweit werde klar, dass die Untersuchungshaft vorliegend nicht auf die stationäre Massnahme anzurechnen sei (wobei es sich im Ergebnis ohne-