4.2. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Beschuldigte mit den Anträgen 2a und b der Berufungsbegründung den Berufungsgegenstand unzulässig erweitert hat, hatte er in der Berufungserklärung doch lediglich verlangt, die Anrechnung sei festzuhalten (vgl. Ziegler/Keller, BSK StPO, Art. 385 N. 1c, S. 2918; Eugster, BSK StPO, Art. 399 N. 3 f., S. 3008 f.). 5. Schliesslich verlangt der Beschuldigte, dass im Urteilsdispositiv nicht nur die Dauer der erstandenen Untersuchungshaft vorgemerkt wird, sondern diese auf die aufgeschobenen Freiheitsstrafen von je 24 Monaten anzurechnen sei.