Der Beschuldigte wird durch das Urteil des Kantonsgerichts folglich auch in diesem Punkt nicht beschwert. Sein Einwand, die Anrechnung sei angesichts der komplexen Konstellation, insbesondere um der Klarstellung Willen, im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten, überzeugt nicht, zumal die Urteilsbegründung des Kantonsgerichts nicht in Rechtskraft erwächst (zur Anrechenbarkeit des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs vgl. im Übrigen Marianne Heer, AJP 5/2017, S. 592 ff., 598; ferner BGE 141 IV 236 E. 3.8 S. 242; BGer 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).