4.1. Dem Beschuldigten kommt weder an der (generellen) Feststellung der Anrechnung noch an deren Konkretisierung ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse zu. Abgesehen davon, dass die Dauer der stationären Massnahme noch gar nicht feststeht und ein allfälliger Freiheitsentzug bereits aus objektiven Gründen derzeit nicht bestimmbar ist, stellt sich auch hier die Frage einer Anrechnung frühestens dann, wenn der Vollzug einer allfälligen Reststrafe im Raum steht, mithin erst nach definitiver Beendigung der Massnahme. Der Beschuldigte wird durch das Urteil des Kantonsgerichts folglich auch in diesem Punkt nicht beschwert.