4. Das Gesagte gilt auch bezüglich des erst im Berufungsverfahren erhobenen Antrags des Beschuldigten, wonach der mit der stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug ebenfalls auf die mit den Urteilen des Bezirksgerichts Andelfingen vom 6. November 2015 und des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2001 verhängten Freiheitsstrafen von je 24 Monaten anzurechnen sei und zwar im Umfang eines Tages pro Tag Massnahmenvollzug.