N. 34, S. 1448 f.). Der Beschuldigte erleidet folglich keine Nachteile dadurch, dass das Kantonsgericht noch keine konkrete Anrechnung vornahm. Entsprechendes wird auch nicht behauptet bzw. dargelegt. Namentlich bleiben die Parameter der Anrechnung, wie die Anzahl Therapiesitzungen und die damit verbundenen Einschränkungen, unverändert. 5 2020