3.1. Gemäss Art. 57 Abs. 3 StGB ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen (vgl. auch BGE 141 IV 236 E. 3.5 S. 241). Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass die Anrechnung erst im Rahmen der späteren Aufhebung der Massnahme erfolgt (vgl. etwa BGer 6B_967/2010 vom 22. März 2011 E. 5). Bei der Frage, in welchem Umfang dies zu geschehen hat, kommt dem Gericht ein erhebliches Ermessen zu (BGer 6B_946/2019 vom 24. Januar 2020 E. 3.2; vgl. auch Heer, BSK Strafrecht I, Art. 63b N. 6, S. 1520).