2.5.6. Auf Antrag 1 der Berufung ist daher mangels Beschwer nicht einzutreten. 3. Der Berufungskläger beantragte erstmals im Berufungsverfahren die Anrechnung des mit der ambulanten Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs an die Freiheitsstrafen gemäss den Urteilen des Bezirksgerichts Andelfingen vom 6. November 2015 und des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2001. Seiner Ansicht nach hätte das Kantonsgericht diese Anrechnung in Anwendung von Art. 63b Abs. 4 StGB als Folge der Aufhebung der ambulanten Massnahme vornehmen müssen.