2.5.5. Der Umstand, dass im Dispositiv des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich festgehalten wird, dass die stationäre Massnahme an die Stelle des Strafvollzugs tritt und die Strafen aufgeschoben bleiben, beschwert den Beschuldigten daher nicht. Das Kantonsgericht hat die Freiheitsstrafen gerade nicht für vollziehbar erklärt. Die Erwägung 7.1 des angefochtenen Urteils, worin auf Art. 63b Abs. 2 StGB Bezug genommen wird, ist insofern missverständlich. Dessen ungeachtet ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte mit der beantragten formellen Regelung die Möglichkeit eines späteren Vollzugs der aufgeschobenen Strafen ausschliessen könnte.