Wie der Beschuldigte selbst zutreffend aufzeigt, gründen sowohl die ambulante wie auch die stationäre therapeutische Massnahme – trotz unterschiedlicher Anlasstaten – auf derselben psychischen Störung. Der Gesetzgeber sieht diese Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ausdrücklich vor, um dem Bedürfnis nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen]). 4 2020