Gemäss Gutachten vom 21. März 2018 sei die ambulante Behandlung nicht ausreichend, um der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters im Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen zu begegnen. Dies könne derzeit nur im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme geschehen. 2.5.4. Obschon sich das Kantonsgericht nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung beruft, liegt im Ergebnis somit ein Anwendungsfall von Art. 63b Abs. 5 StGB vor. Dies ist vorliegend auch sachgerecht. Wie der Beschuldigte selbst zutreffend aufzeigt, gründen sowohl die ambulante wie auch die stationäre therapeutische Massnahme – trotz unterschiedlicher Anlasstaten – auf derselben psychischen Störung.