63b Abs. 2 StGB ausgegangen ist. Das Kantonsgericht ordnete die stationäre therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB an in der Erwartung, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Bei der Begründung der Verhältnismässigkeit nahm es sodann wiederholt Bezug auf die ambulante Behandlung bzw. den bisherigen Behandlungsverlauf. Gemäss Gutachten vom 21. März 2018 sei die ambulante Behandlung nicht ausreichend, um der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters im Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen zu begegnen.