2.5.3. Darüber besteht aber vorliegend kein Zweifel. Abgesehen davon, dass der Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB bereits von Gesetzes wegen dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgeht (Art. 57 Abs. 2 StGB), wird auch aus den Erwägungen des Kantonsgerichts deutlich, dass die nunmehr angeordnete stationäre therapeutische Massnahme die bisherige ambulante Massnahme substituiert. Namentlich kann ausgeschlossen werden, dass das Kantonsgericht von einem Anwendungsfall von Art. 63b Abs. 2 StGB ausgegangen ist.