2.5.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu Recht nicht rügt, das Kantonsgericht hätte feststellen müssen, die aufgeschobenen Strafen bzw. entsprechende Reststrafen seien (überhaupt) nicht mehr zu vollziehen. Er verlangt die Feststellung, dass der Vollzug der Strafen zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben bleibt.