2.5.1. Der Beschuldigte führte dazu aus, selbst wenn man die besagten Strafen faktisch ohnehin nicht vollziehen könne und werde, solange er sich in der stationären Behandlung befinde, bestünde ohne die vorliegend beantragte formelle Regelung zum Aufschub der Vorstrafen die Gefahr, dass er die (ohne die beantragte Regelung nicht formell, sondern nur faktisch) aufgeschobenen Strafen nach erfolgreicher Beendigung der stationären Behandlung noch verbüssen müsse, was dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (vgl. Art. 62b Abs. 3 StGB) zuwiderlaufen würde.