2.4. Entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts richtet sich die Zuständigkeit zur Regelung der Rechtsfolgen bei Aufhebung der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63a Abs. 3 StGB somit nicht nach Art. 363 Abs. 1 StPO (vgl. auch Heer, BSK Strafrecht I, Art. 63b N. 18, S. 1526). […] 2.5. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte durch diese unkorrekte Erwägung im Rahmen der kantonsgerichtlichen Urteilsbegründung vorliegend beschwert ist bzw. ob ihm ein rechtlich schützenswertes Interesse an der beantragten Urteilsänderung/-ergänzung zukommt. 3 2020