Folgerichtig wird in der Botschaft festgehalten, dass das für die Beurteilung der neuen Taten zuständige Gericht auch über den Vollzug einer Reststrafe und die Anordnung einer stationären Behandlung entscheiden kann, wenn die Massnahme aufgehoben wird (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 [Botschaft], BBl 1999 II 2092 f. Ziff. 213.442).