Erst wenn die Aufhebung rechtskräftig ist, hat das Gericht über die Folgen dieses Entscheids zu befinden. Die gerichtliche Zuständigkeit von Art. 63a Abs. 3 StGB hat somit Ausnahmecharakter. Sie bezweckt, Doppelspurigkeiten und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden. Folgerichtig wird in der Botschaft festgehalten, dass das für die Beurteilung der neuen Taten zuständige Gericht auch über den Vollzug einer Reststrafe und die Anordnung einer stationären Behandlung entscheiden kann, wenn die Massnahme aufgehoben wird (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [