2.3. Die Vorbringen des amtlichen Verteidigers sind zutreffend. Das Bundesgericht hat sich unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und einzelne Autoren dafür ausgesprochen, dass im Falle neuer Delinquenz während der ambulanten Behandlung das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht sowohl für die Aufhebung der erfolglosen ambulanten Behandlung als auch für die Regelung der Folgen zuständig ist (BGer 6B_104/2017 vom 10. März 2017 E. 2.3.3). Aufgrund der zweigeteilten Kompetenz zwischen Vollzugsbehörde und Gericht hebt in der Regel die Vollzugsbehörde die Massnahme auf. Erst wenn die Aufhebung rechtskräftig ist, hat das Gericht über die Folgen dieses Entscheids zu befinden.