Der amtliche Verteidiger macht geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre das Kantonsgericht für die Regelung der Rechtsfolgen der aufgehobenen ambulanten Massnahme zuständig gewesen. Der Fall, in welchem der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat begehe und damit zeige, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden könne, und die erfolglose ambulante Massnahme durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben werde, bilde eine Ausnahme von jener Aufteilung der Zuständigkeit zwischen Vollzugsbehörde und Sachgericht, die in