2.1. Das Kantonsgericht führte begründend aus, es fehle eine gesetzliche Bestimmung, welche Behörde im vorliegenden Fall für die Regelung der Folgen der Aufhebung der ambulanten Massnahme zuständig sei. Gemäss der gesetzlichen Konzeption komme in den Fällen, in denen ein Gericht zuständig sei, das erstinstanzliche Gericht, welches die Massnahme angeordnet habe, zum Zuge (Art. 363 Abs. 1 StPO). Eine Ausnahme davon sehe Art. 63b StGB − im Gegensatz zu Art. 63a StGB − nicht vor, weshalb für die Rechtsfolgen nach rechtskräftiger Aufhebung der ambulanten Massnahme nicht das Kantonsgericht, sondern das anordnende Bezirksgericht Andelfingen zuständig sei.