Insbesondere traf es keine Anordnung über den Vollzug der zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobenen Strafen gemäss den Urteilen des Bezirksgerichts Andelfingen vom 6. November 2015 und des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 15. Februar 2001. Der Antrag des amtlichen Verteidigers auf Feststellung, dass die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme an die Stelle der ambulanten Massnahme trete, blieb im Urteilsdispositiv ebenfalls unerwähnt.