2. Das Kantonsgericht hob die mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 6. November 2015 angeordnete ambulante Massnahme in Anwendung von Art. 63a Abs. 3 StGB definitiv auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an. Über die Folgen dieser Aufhebung entschied es entgegen den Anträgen des amtlichen Verteidigers sowie der Staatsanwaltschaft nicht. Insbesondere traf es keine Anordnung über den Vollzug der zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobenen Strafen gemäss den Urteilen des Bezirksgerichts Andelfingen vom 6. November 2015 und des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 15. Februar 2001.