Zudem sei im Urteilsdispositiv festzuhalten, dass nebst dem mit der ambulanten und der stationären Massnahme verbundenen Freiheitsentzug auch die im vorliegenden Verfahren erstandene Untersuchungshaft von 78 Tagen an die beiden aufgeschobenen Strafen anzurechnen sei. Das Obergericht trat auf die Berufung mangels Beschwer nicht ein. Aus den Erwägungen