Gegen dieses Urteil gelangte X. ans Obergericht. Er verlangte, das Obergericht habe festzuhalten, dass die im vorinstanzlichen Urteil angeordnete stationäre therapeutische Massnahme an die Stelle des Vollzugs der aufgeschobenen Strafen gemäss den Urteilen des Bezirksgerichts Andelfingen vom 6. November 2015 und des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 15. Februar 2001 trete, der Vollzug jener Strafen also zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben bleibe. 1 2020