Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 stellte das Kantonsgericht Schaffhausen fest, X. habe den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an und hob die mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 6. November 2015 angeordnete ambulante Massnahme definitiv auf. Das Kantonsgericht merkte sodann vor, dass X. 78 Tage Untersuchungshaft erstanden hat und sich seit dem 19. Oktober 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.