Über den allfälligen (Rest-)Vollzug aufgeschobener Freiheitsstrafen und über die Anrechnung des mit den Massnahmen verbundenen Freiheitsentzugs wird erst nach definitiver Aufhebung der neu angeordneten stationären therapeutischen Massnahme entschieden. Der Beschuldigten kommt weder an einer (generellen) Feststellung der Anrechenbarkeit noch an einer konkreten Berechnung der anrechenbaren Zeit ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse zu (E. 3−4). OGE 50/2020/2 vom 31. August 2021 (Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch hängig [Verfahren BGer 6B_1160/2021]). Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt