2020 Aufhebung einer ambulanten Massnahme; Regelung der Folgen bei gleichzeitiger Anordnung einer stationären Massnahme; Anrechnung des mit einer Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs sowie der erstandenen Untersuchungshaft; Beschwer – Art. 42, Art. 51, Art. 57 Abs. 2 und 3, Art. 59, Art. 63a Abs. 3 und Art. 63b Abs. 5 StGB; Art. 363 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO Im Falle neuer Delinquenz während der ambulanten Behandlung ist das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht sowohl für die Aufhebung der erfolglosen ambulanten Behandlung als auch für die Regelung der Folgen zuständig (E. 2.3).