{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-08-31", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_-div-Nr--50-2020-2--_2021-08-31.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/078c59a3-bd85-4405-ab9a-6ed105182efb", "Checksum": "168aed87ff33ed51a9b4bd4d37b39a32"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["<div>Nr. 50/2020/2</div>"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 31.08.2021 <div>Nr. 50/2020/2</div>"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 31.08.2021 <div>Nr. 50/2020/2</div>"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 31.08.2021 <div>Nr. 50/2020/2</div>"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer ambulanten Massnahme; Regelung der Folgen bei gleichzeitiger Anordnung einer stationären Massnahme; Anrechnung des mit einer Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs sowie der erstandenen Untersuchungshaft; Beschwer – Art. 42, Art. 51, Art. 57 Abs. 2 und 3, Art. 59, Art. 63a Abs. 3 und Art. 63b Abs. 5 StGB; Art. 363 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO | Im Falle neuer Delinquenz w&auml;hrend der ambulanten Behandlung ist das f&uuml;r die Beurteilung der neuen Tat zust&auml;ndige Gericht sowohl f&uuml;r die Aufhebung der erfolglosen ambulanten Behandlung als auch f&uuml;r die Regelung der Folgen zust&auml;ndig (E.&nbsp;2.3).\n\n&nbsp;\n\n&Uuml;ber den allf&auml;lligen (Rest-)Vollzug aufgeschobener Freiheitsstrafen und &uuml;ber die Anrechnung des mit den Massnahmen verbundenen Freiheitsentzugs wird erst nach definitiver Aufhebung der neu angeordneten station&auml;ren therapeutischen Massnahme entschieden. Der Beschuldigten kommt weder an einer (generellen) Feststellung der Anrechenbarkeit noch an einer konkreten Berechnung der anrechenbaren Zeit ein aktuelles, rechtlich gesch&uuml;tztes Interesse zu (E. 3&minus;4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 50/2020/2 vom 31. August 2021\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch h&auml;ngig [Verfahren BGer 6B_1160/2021]).\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1963", "Zeit UTC": "08.10.2025 02:16:35", "Checksum": "d6fe5ac04df25d13543ab7cad43b62b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 31.08.2021 <div>Nr. 50/2020/2</div>\nRegeste:\nAufhebung einer ambulanten Massnahme; Regelung der Folgen bei gleichzeitiger Anordnung einer stationären Massnahme; Anrechnung des mit einer Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs sowie der erstandenen Untersuchungshaft; Beschwer – Art. 42, Art. 51, Art. 57 Abs. 2 und 3, Art. 59, Art. 63a Abs. 3 und Art. 63b Abs. 5 StGB; Art. 363 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO | Im Falle neuer Delinquenz w&auml;hrend der ambulanten Behandlung ist das f&uuml;r die Beurteilung der neuen Tat zust&auml;ndige Gericht sowohl f&uuml;r die Aufhebung der erfolglosen ambulanten Behandlung als auch f&uuml;r die Regelung der Folgen zust&auml;ndig (E.&nbsp;2.3).\n\n&nbsp;\n\n&Uuml;ber den allf&auml;lligen (Rest-)Vollzug aufgeschobener Freiheitsstrafen und &uuml;ber die Anrechnung des mit den Massnahmen verbundenen Freiheitsentzugs wird erst nach definitiver Aufhebung der neu angeordneten station&auml;ren therapeutischen Massnahme entschieden. Der Beschuldigten kommt weder an einer (generellen) Feststellung der Anrechenbarkeit noch an einer konkreten Berechnung der anrechenbaren Zeit ein aktuelles, rechtlich gesch&uuml;tztes Interesse zu (E. 3&minus;4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 50/2020/2 vom 31. August 2021\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch h&auml;ngig [Verfahren BGer 6B_1160/2021]).\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n5.2. Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn die stationäre\nMassnahme vorzeitig beendet würde, wäre erst in diesem Zeitpunkt über eine allfällige Reststrafe bzw. deren Vollzug zu entscheiden (vgl. Marianne Heer, Die\nDauer therapeutischer Massnahmen und die Tücken deren Berechnung, forumpoenale 2/2018, S. 180 ff., 185 f.). Der Beschuldigte hat kein rechtlich geschütztes\nInteresse daran, dass die Anrechnung an eine im jetzigen Zeitpunkt noch rein hypothetische Reststrafe bereits festgehalten wird. Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm ein rechtlicher Nachteil dadurch entstehen sollte, dass das Kantonsgericht keine entsprechende Anrechnung an die Vorstrafen angeordnet hat. Ohnehin erfolgt eine pro forma Anrechnung an die stationäre Massnahme nur dann,\nwenn die Untersuchungshaft auf keine Strafe angerechnet werden kann (vgl. BGE\n141 IV 236 E. 3.3 S. 239; BGer 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.6 [nicht\npubliziert in BGE 145 IV 359]). Weshalb diese Ausgangslage im Falle eines Restvollzugs der aufgeschobenen Strafen vorliegen sollte, wird nicht dargelegt und ist\nauch nicht ersichtlich (vgl. Heer, BSK Strafrecht I, Art. 57 N. 2, S. 1214).\n\n6. Zusammenfassend wird der Beschuldigte durch das kantonsgerichtliche\nUrteil in den gerügten Punkten nicht beschwert. Auf die Berufung ist daher mangels\nProzessvoraussetzung nicht einzutreten.\n\n7\n"}