{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-08-31", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_-div-Nr--50-2020-2--_2021-08-31.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/078c59a3-bd85-4405-ab9a-6ed105182efb", "Checksum": "168aed87ff33ed51a9b4bd4d37b39a32"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["<div>Nr. 50/2020/2</div>"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 31.08.2021 <div>Nr. 50/2020/2</div>"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 31.08.2021 <div>Nr. 50/2020/2</div>"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 31.08.2021 <div>Nr. 50/2020/2</div>"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer ambulanten Massnahme; Regelung der Folgen bei gleichzeitiger Anordnung einer stationären Massnahme; Anrechnung des mit einer Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs sowie der erstandenen Untersuchungshaft; Beschwer – Art. 42, Art. 51, Art. 57 Abs. 2 und 3, Art. 59, Art. 63a Abs. 3 und Art. 63b Abs. 5 StGB; Art. 363 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO | Im Falle neuer Delinquenz w&auml;hrend der ambulanten Behandlung ist das f&uuml;r die Beurteilung der neuen Tat zust&auml;ndige Gericht sowohl f&uuml;r die Aufhebung der erfolglosen ambulanten Behandlung als auch f&uuml;r die Regelung der Folgen zust&auml;ndig (E.&nbsp;2.3).\n\n&nbsp;\n\n&Uuml;ber den allf&auml;lligen (Rest-)Vollzug aufgeschobener Freiheitsstrafen und &uuml;ber die Anrechnung des mit den Massnahmen verbundenen Freiheitsentzugs wird erst nach definitiver Aufhebung der neu angeordneten station&auml;ren therapeutischen Massnahme entschieden. Der Beschuldigten kommt weder an einer (generellen) Feststellung der Anrechenbarkeit noch an einer konkreten Berechnung der anrechenbaren Zeit ein aktuelles, rechtlich gesch&uuml;tztes Interesse zu (E. 3&minus;4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 50/2020/2 vom 31. 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Der Beschuldigten kommt weder an einer (generellen) Feststellung der Anrechenbarkeit noch an einer konkreten Berechnung der anrechenbaren Zeit ein aktuelles, rechtlich gesch&uuml;tztes Interesse zu (E. 3&minus;4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 50/2020/2 vom 31. August 2021\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch h&auml;ngig [Verfahren BGer 6B_1160/2021]).\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n3.2. Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers findet vorliegend nicht\nAbs. 4 von Art. 63b StGB Anwendung, sondern Abs. 5, weshalb – e contrario –\nnoch keine Anrechnung erfolgt. Die Frage des (Rest-)Vollzugs der\naufgeschobenen Freiheitsstrafen stellt sich wie gesehen frühestens nach\ndefinitiver Aufhebung der vorliegend angeordneten stationären therapeutischen\nMassnahme. Erst in diesem Zusammenhang wird die Anrechnung relevant sein,\nmithin bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder\nbedingten Freiheitsstrafe vorliegen (Art. 62c Abs. 2 StGB; vgl. Heer, BSK\nStrafrecht I, Art. 62 c N. 34, S. 1448 f.). Der Beschuldigte erleidet folglich keine\nNachteile dadurch, dass das Kantonsgericht noch keine konkrete Anrechnung\nvornahm. Entsprechendes wird auch nicht behauptet bzw. dargelegt. Namentlich\nbleiben die Parameter der Anrechnung, wie die Anzahl Therapiesitzungen und die\ndamit verbundenen Einschränkungen, unverändert.\n\n5\n2020\n\n4. Das Gesagte gilt auch bezüglich des erst im Berufungsverfahren\nerhobenen Antrags des Beschuldigten, wonach der mit der stationären\nMassnahme verbundene Freiheitsentzug ebenfalls auf die mit den Urteilen des\nBezirksgerichts Andelfingen vom 6. November 2015 und des Kantonsgerichts vom\n15. Februar 2001 verhängten Freiheitsstrafen von je 24 Monaten anzurechnen sei\nund zwar im Umfang eines Tages pro Tag Massnahmenvollzug.\n\n4.1. Dem Beschuldigten kommt weder an der (generellen) Feststellung der Anrechnung noch an deren Konkretisierung ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse zu. Abgesehen davon, dass die Dauer der stationären Massnahme noch gar\nnicht feststeht und ein allfälliger Freiheitsentzug bereits aus objektiven Gründen\nderzeit nicht bestimmbar ist, stellt sich auch hier die Frage einer Anrechnung frühestens dann, wenn der Vollzug einer allfälligen Reststrafe im Raum steht, mithin\nerst nach definitiver Beendigung der Massnahme. Der Beschuldigte wird durch das\nUrteil des Kantonsgerichts folglich auch in diesem Punkt nicht beschwert. Sein Einwand, die Anrechnung sei angesichts der komplexen Konstellation, insbesondere\num der Klarstellung Willen, im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten, überzeugt nicht, zumal die Urteilsbegründung des Kantonsgerichts nicht in Rechtskraft\nerwächst (zur Anrechenbarkeit des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs\nvgl. im Übrigen Marianne Heer, AJP 5/2017, S. 592 ff., 598; ferner BGE 141 IV 236\nE. 3.8 S. 242; BGer 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).\n\n4.2. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Beschuldigte mit den\nAnträgen 2a und b der Berufungsbegründung den Berufungsgegenstand unzulässig erweitert hat, hatte er in der Berufungserklärung doch lediglich verlangt, die\nAnrechnung sei festzuhalten (vgl. Ziegler/Keller, BSK StPO, Art. 385 N. 1c,\nS. 2918; Eugster, BSK StPO, Art. 399 N. 3 f., S. 3008 f.).\n5. Schliesslich verlangt der Beschuldigte, dass im Urteilsdispositiv nicht nur\ndie Dauer der erstandenen Untersuchungshaft vorgemerkt wird, sondern diese auf\ndie aufgeschobenen Freiheitsstrafen von je 24 Monaten anzurechnen sei.\n\n5.1. In diesem Zusammenhang räumte der Beschuldigte ein, dass die Anrechnung der im vorliegenden Verfahren ausgestandenen Untersuchungshaft auf die\nbesagten Strafen nur dann zum Tragen komme, wenn die laufende stationäre Behandlung aufgehoben, also nicht erfolgreich beendet würde; bei erfolgreicher Beendigung seien die Strafen gemäss Art. 62b Abs. 3 StGB ohnehin nicht mehr zu\nvollziehen. Wenn jedoch die stationäre Massnahme aufgehoben würde, wäre auch\nder mit der stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafen\nanzurechnen. Insoweit werde klar, dass die Untersuchungshaft vorliegend nicht\nauf die stationäre Massnahme anzurechnen sei (wobei es sich im Ergebnis ohnehin nur um eine Anrechnung pro forma – d.h. ohne tatsächliche Verkürzung des\nMassnahmenvollzugs – handeln würde), sondern auf die besagten Strafen.\n6\n2020\n\n"}