{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-08-31", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_-div-Nr--50-2020-2--_2021-08-31.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/078c59a3-bd85-4405-ab9a-6ed105182efb", "Checksum": "168aed87ff33ed51a9b4bd4d37b39a32"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["<div>Nr. 50/2020/2</div>"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 31.08.2021 <div>Nr. 50/2020/2</div>"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 31.08.2021 <div>Nr. 50/2020/2</div>"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 31.08.2021 <div>Nr. 50/2020/2</div>"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer ambulanten Massnahme; Regelung der Folgen bei gleichzeitiger Anordnung einer stationären Massnahme; Anrechnung des mit einer Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs sowie der erstandenen Untersuchungshaft; Beschwer – Art. 42, Art. 51, Art. 57 Abs. 2 und 3, Art. 59, Art. 63a Abs. 3 und Art. 63b Abs. 5 StGB; Art. 363 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO | Im Falle neuer Delinquenz w&auml;hrend der ambulanten Behandlung ist das f&uuml;r die Beurteilung der neuen Tat zust&auml;ndige Gericht sowohl f&uuml;r die Aufhebung der erfolglosen ambulanten Behandlung als auch f&uuml;r die Regelung der Folgen zust&auml;ndig (E.&nbsp;2.3).\n\n&nbsp;\n\n&Uuml;ber den allf&auml;lligen (Rest-)Vollzug aufgeschobener Freiheitsstrafen und &uuml;ber die Anrechnung des mit den Massnahmen verbundenen Freiheitsentzugs wird erst nach definitiver Aufhebung der neu angeordneten station&auml;ren therapeutischen Massnahme entschieden. Der Beschuldigten kommt weder an einer (generellen) Feststellung der Anrechenbarkeit noch an einer konkreten Berechnung der anrechenbaren Zeit ein aktuelles, rechtlich gesch&uuml;tztes Interesse zu (E. 3&minus;4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 50/2020/2 vom 31. 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Der Beschuldigten kommt weder an einer (generellen) Feststellung der Anrechenbarkeit noch an einer konkreten Berechnung der anrechenbaren Zeit ein aktuelles, rechtlich gesch&uuml;tztes Interesse zu (E. 3&minus;4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 50/2020/2 vom 31. August 2021\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch h&auml;ngig [Verfahren BGer 6B_1160/2021]).\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n2.5.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu Recht nicht rügt, das\nKantonsgericht hätte feststellen müssen, die aufgeschobenen Strafen bzw.\nentsprechende Reststrafen seien (überhaupt) nicht mehr zu vollziehen. Er verlangt\ndie Feststellung, dass der Vollzug der Strafen zugunsten der stationären\nMassnahme aufgeschoben bleibt.\n\n2.5.3. Darüber besteht aber vorliegend kein Zweifel. Abgesehen davon, dass der\nVollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB bereits von Gesetzes wegen dem\nVollzug der Freiheitsstrafe vorausgeht (Art. 57 Abs. 2 StGB), wird auch aus den\nErwägungen des Kantonsgerichts deutlich, dass die nunmehr angeordnete\nstationäre therapeutische Massnahme die bisherige ambulante Massnahme\nsubstituiert. Namentlich kann ausgeschlossen werden, dass das Kantonsgericht\nvon einem Anwendungsfall von Art. 63b Abs. 2 StGB ausgegangen ist. Das\nKantonsgericht ordnete die stationäre therapeutische Behandlung im Sinne von\nArt. 59 StGB an in der Erwartung, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer, mit dem\nZustand des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Verbrechen und\nVergehen begegnen. Bei der Begründung der Verhältnismässigkeit nahm es\nsodann wiederholt Bezug auf die ambulante Behandlung bzw. den bisherigen\nBehandlungsverlauf. Gemäss Gutachten vom 21. März 2018 sei die ambulante\nBehandlung nicht ausreichend, um der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des\nTäters im Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen zu begegnen.\nDies könne derzeit nur im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme\ngeschehen.\n2.5.4. Obschon sich das Kantonsgericht nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung\nberuft, liegt im Ergebnis somit ein Anwendungsfall von Art. 63b Abs. 5 StGB vor.\nDies ist vorliegend auch sachgerecht. Wie der Beschuldigte selbst zutreffend\naufzeigt, gründen sowohl die ambulante wie auch die stationäre therapeutische\nMassnahme – trotz unterschiedlicher Anlasstaten – auf derselben psychischen\nStörung. Der Gesetzgeber sieht diese Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen,\nausdrücklich vor, um dem Bedürfnis nach Flexibilität und Durchlässigkeit im\nMassnahmenrecht Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_82/2021 vom 1. April 2021\nE. 3.3 [zur Publikation vorgesehen]).\n\n4\n2020\n\n2.5.5. Der Umstand, dass im Dispositiv des angefochtenen Urteils nicht\nausdrücklich festgehalten wird, dass die stationäre Massnahme an die Stelle des\nStrafvollzugs tritt und die Strafen aufgeschoben bleiben, beschwert den\nBeschuldigten daher nicht. Das Kantonsgericht hat die Freiheitsstrafen gerade\nnicht für vollziehbar erklärt. Die Erwägung 7.1 des angefochtenen Urteils, worin auf\nArt. 63b Abs. 2 StGB Bezug genommen wird, ist insofern missverständlich. Dessen\nungeachtet ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte mit der\nbeantragten formellen Regelung die Möglichkeit eines späteren Vollzugs der\naufgeschobenen Strafen ausschliessen könnte.\n\n2.5.6. Auf Antrag 1 der Berufung ist daher mangels Beschwer nicht einzutreten.\n\n3. Der Berufungskläger beantragte erstmals im Berufungsverfahren die\nAnrechnung des mit der ambulanten Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs\nan die Freiheitsstrafen gemäss den Urteilen des Bezirksgerichts Andelfingen vom\n6. November 2015 und des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2001. Seiner Ansicht\nnach hätte das Kantonsgericht diese Anrechnung in Anwendung von Art. 63b\nAbs. 4 StGB als Folge der Aufhebung der ambulanten Massnahme vornehmen\nmüssen.\n\n3.1. Gemäss Art. 57 Abs. 3 StGB ist der mit der Massnahme verbundene\nFreiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen (vgl. auch BGE 141 IV 236 E. 3.5\nS. 241). Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass die Anrechnung erst im\nRahmen der späteren Aufhebung der Massnahme erfolgt (vgl. etwa BGer\n6B_967/2010 vom 22. März 2011 E. 5). Bei der Frage, in welchem Umfang dies zu\ngeschehen hat, kommt dem Gericht ein erhebliches Ermessen zu (BGer\n6B_946/2019 vom 24. Januar 2020 E. 3.2; vgl. auch Heer, BSK Strafrecht I,\nArt. 63b N. 6, S. 1520).\n\n"}