{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-08-31", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_-div-Nr--50-2020-2--_2021-08-31.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/078c59a3-bd85-4405-ab9a-6ed105182efb", "Checksum": "168aed87ff33ed51a9b4bd4d37b39a32"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["<div>Nr. 50/2020/2</div>"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 31.08.2021 <div>Nr. 50/2020/2</div>"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 31.08.2021 <div>Nr. 50/2020/2</div>"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 31.08.2021 <div>Nr. 50/2020/2</div>"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer ambulanten Massnahme; Regelung der Folgen bei gleichzeitiger Anordnung einer stationären Massnahme; Anrechnung des mit einer Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs sowie der erstandenen Untersuchungshaft; Beschwer – Art. 42, Art. 51, Art. 57 Abs. 2 und 3, Art. 59, Art. 63a Abs. 3 und Art. 63b Abs. 5 StGB; Art. 363 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO | Im Falle neuer Delinquenz w&auml;hrend der ambulanten Behandlung ist das f&uuml;r die Beurteilung der neuen Tat zust&auml;ndige Gericht sowohl f&uuml;r die Aufhebung der erfolglosen ambulanten Behandlung als auch f&uuml;r die Regelung der Folgen zust&auml;ndig (E.&nbsp;2.3).\n\n&nbsp;\n\n&Uuml;ber den allf&auml;lligen (Rest-)Vollzug aufgeschobener Freiheitsstrafen und &uuml;ber die Anrechnung des mit den Massnahmen verbundenen Freiheitsentzugs wird erst nach definitiver Aufhebung der neu angeordneten station&auml;ren therapeutischen Massnahme entschieden. Der Beschuldigten kommt weder an einer (generellen) Feststellung der Anrechenbarkeit noch an einer konkreten Berechnung der anrechenbaren Zeit ein aktuelles, rechtlich gesch&uuml;tztes Interesse zu (E. 3&minus;4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 50/2020/2 vom 31. August 2021\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch h&auml;ngig [Verfahren BGer 6B_1160/2021]).\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1963", "Zeit UTC": "08.10.2025 02:16:35", "Checksum": "d6fe5ac04df25d13543ab7cad43b62b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 31.08.2021 <div>Nr. 50/2020/2</div>\nRegeste:\nAufhebung einer ambulanten Massnahme; Regelung der Folgen bei gleichzeitiger Anordnung einer stationären Massnahme; Anrechnung des mit einer Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs sowie der erstandenen Untersuchungshaft; Beschwer – Art. 42, Art. 51, Art. 57 Abs. 2 und 3, Art. 59, Art. 63a Abs. 3 und Art. 63b Abs. 5 StGB; Art. 363 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO | Im Falle neuer Delinquenz w&auml;hrend der ambulanten Behandlung ist das f&uuml;r die Beurteilung der neuen Tat zust&auml;ndige Gericht sowohl f&uuml;r die Aufhebung der erfolglosen ambulanten Behandlung als auch f&uuml;r die Regelung der Folgen zust&auml;ndig (E.&nbsp;2.3).\n\n&nbsp;\n\n&Uuml;ber den allf&auml;lligen (Rest-)Vollzug aufgeschobener Freiheitsstrafen und &uuml;ber die Anrechnung des mit den Massnahmen verbundenen Freiheitsentzugs wird erst nach definitiver Aufhebung der neu angeordneten station&auml;ren therapeutischen Massnahme entschieden. Der Beschuldigten kommt weder an einer (generellen) Feststellung der Anrechenbarkeit noch an einer konkreten Berechnung der anrechenbaren Zeit ein aktuelles, rechtlich gesch&uuml;tztes Interesse zu (E. 3&minus;4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 50/2020/2 vom 31. August 2021\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch h&auml;ngig [Verfahren BGer 6B_1160/2021]).\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n2.2. Der amtliche Verteidiger macht geltend, gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung wäre das Kantonsgericht für die Regelung der Rechtsfolgen der\naufgehobenen ambulanten Massnahme zuständig gewesen. Der Fall, in welchem\nder Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat begehe und damit\nzeige, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters\nin Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden\nkönne, und die erfolglose ambulante Massnahme durch das für die Beurteilung der\nneuen Tat zuständige Gericht aufgehoben werde, bilde eine Ausnahme von jener\nAufteilung der Zuständigkeit zwischen Vollzugsbehörde und Sachgericht, die in\nArt. 363 Abs. 1 StPO geregelt sei. Das im Falle neuerlicher Delinquenz während\n\n2\n2020\n\nder ambulanten Behandlung für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht\nsei gemäss Bundesgericht sowohl für die Aufhebung der erfolglosen ambulanten\nBehandlung als auch für die Regelung der Folgen dieser Aufhebung zuständig.\nInsoweit hätte die Vorinstanz darüber entscheiden müssen, ob die früheren Strafen\naufgeschoben blieben oder zu vollziehen seien.\n\n2.3. Die Vorbringen des amtlichen Verteidigers sind zutreffend. Das\nBundesgericht hat sich unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und einzelne\nAutoren dafür ausgesprochen, dass im Falle neuer Delinquenz während der\nambulanten Behandlung das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht\nsowohl für die Aufhebung der erfolglosen ambulanten Behandlung als auch für die\nRegelung der Folgen zuständig ist (BGer 6B_104/2017 vom 10. März 2017\nE. 2.3.3). Aufgrund der zweigeteilten Kompetenz zwischen Vollzugsbehörde und\nGericht hebt in der Regel die Vollzugsbehörde die Massnahme auf. Erst wenn die\nAufhebung rechtskräftig ist, hat das Gericht über die Folgen dieses Entscheids zu\nbefinden. Die gerichtliche Zuständigkeit von Art. 63a Abs. 3 StGB hat somit\nAusnahmecharakter. Sie bezweckt, Doppelspurigkeiten und Widersprüchlichkeiten\nzu vermeiden. Folgerichtig wird in der Botschaft festgehalten, dass das für die\nBeurteilung der neuen Taten zuständige Gericht auch über den Vollzug einer\nReststrafe und die Anordnung einer stationären Behandlung entscheiden kann,\nwenn die Massnahme aufgehoben wird (Botschaft zur Änderung des\nSchweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und\nAnwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem\nBundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 [Botschaft],\nBBl 1999 II 2092 f. Ziff. 213.442). Die Lehre folgt ebenfalls überwiegend dieser\nLösung (vgl. Marianne Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,\nStrafrecht I, 4. A., Basel 2019, [nachfolgend BSK Strafrecht I], Art. 63a N. 30,\nS. 1516; Jann Schaub, in: Damian K. Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar,\nBern 2020, Art. 63a N. 8, S. 395; Stefan Heimgartner, in: Andreas Donatsch [Hrsg.],\nKommentar StGB/JStG, 20. A., Zürich 2018, Art. 63a N. 4, S. 191; Marianne Heer,\nBeendigung therapeutischer Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren, AJP\n5/2017 S. 607).\n\n2.4. Entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts richtet sich die Zuständigkeit zur\nRegelung der Rechtsfolgen bei Aufhebung der ambulanten Massnahme gemäss\nArt. 63a Abs. 3 StGB somit nicht nach Art. 363 Abs. 1 StPO (vgl. auch Heer, BSK\nStrafrecht I, Art. 63b N. 18, S. 1526). […]\n2.5. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte durch diese unkorrekte Erwägung\nim Rahmen der kantonsgerichtlichen Urteilsbegründung vorliegend beschwert ist\nbzw. ob ihm ein rechtlich schützenswertes Interesse an der beantragten\nUrteilsänderung/-ergänzung zukommt.\n\n3\n2020\n\n2.5.1. Der Beschuldigte führte dazu aus, selbst wenn man die besagten Strafen\nfaktisch ohnehin nicht vollziehen könne und werde, solange er sich in der\nstationären Behandlung befinde, bestünde ohne die vorliegend beantragte formelle\nRegelung zum Aufschub der Vorstrafen die Gefahr, dass er die (ohne die\nbeantragte Regelung nicht formell, sondern nur faktisch) aufgeschobenen Strafen\nnach erfolgreicher Beendigung der stationären Behandlung noch verbüssen\nmüsse, was dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (vgl. Art. 62b Abs. 3\nStGB) zuwiderlaufen würde.\n\n"}