{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-08-31", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_-div-Nr--50-2020-2--_2021-08-31.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/078c59a3-bd85-4405-ab9a-6ed105182efb", "Checksum": "168aed87ff33ed51a9b4bd4d37b39a32"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["<div>Nr. 50/2020/2</div>"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 31.08.2021 <div>Nr. 50/2020/2</div>"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 31.08.2021 <div>Nr. 50/2020/2</div>"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 31.08.2021 <div>Nr. 50/2020/2</div>"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer ambulanten Massnahme; Regelung der Folgen bei gleichzeitiger Anordnung einer stationären Massnahme; Anrechnung des mit einer Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs sowie der erstandenen Untersuchungshaft; Beschwer – Art. 42, Art. 51, Art. 57 Abs. 2 und 3, Art. 59, Art. 63a Abs. 3 und Art. 63b Abs. 5 StGB; Art. 363 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO | Im Falle neuer Delinquenz w&auml;hrend der ambulanten Behandlung ist das f&uuml;r die Beurteilung der neuen Tat zust&auml;ndige Gericht sowohl f&uuml;r die Aufhebung der erfolglosen ambulanten Behandlung als auch f&uuml;r die Regelung der Folgen zust&auml;ndig (E.&nbsp;2.3).\n\n&nbsp;\n\n&Uuml;ber den allf&auml;lligen (Rest-)Vollzug aufgeschobener Freiheitsstrafen und &uuml;ber die Anrechnung des mit den Massnahmen verbundenen Freiheitsentzugs wird erst nach definitiver Aufhebung der neu angeordneten station&auml;ren therapeutischen Massnahme entschieden. Der Beschuldigten kommt weder an einer (generellen) Feststellung der Anrechenbarkeit noch an einer konkreten Berechnung der anrechenbaren Zeit ein aktuelles, rechtlich gesch&uuml;tztes Interesse zu (E. 3&minus;4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 50/2020/2 vom 31. 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Der Beschuldigten kommt weder an einer (generellen) Feststellung der Anrechenbarkeit noch an einer konkreten Berechnung der anrechenbaren Zeit ein aktuelles, rechtlich gesch&uuml;tztes Interesse zu (E. 3&minus;4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 50/2020/2 vom 31. August 2021\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch h&auml;ngig [Verfahren BGer 6B_1160/2021]).\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2020\n\nAufhebung einer ambulanten Massnahme; Regelung der Folgen bei gleichzeitiger Anordnung einer stationären Massnahme; Anrechnung des mit einer\nMassnahme verbundenen Freiheitsentzugs sowie der erstandenen Untersuchungshaft; Beschwer – Art. 42, Art. 51, Art. 57 Abs. 2 und 3, Art. 59, Art. 63a\nAbs. 3 und Art. 63b Abs. 5 StGB; Art. 363 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO\n\nIm Falle neuer Delinquenz während der ambulanten Behandlung ist das für die\nBeurteilung der neuen Tat zuständige Gericht sowohl für die Aufhebung der erfolglosen ambulanten Behandlung als auch für die Regelung der Folgen zuständig\n(E. 2.3).\n\nÜber den allfälligen (Rest-)Vollzug aufgeschobener Freiheitsstrafen und über die\nAnrechnung des mit den Massnahmen verbundenen Freiheitsentzugs wird erst\nnach definitiver Aufhebung der neu angeordneten stationären therapeutischen\nMassnahme entschieden. Der Beschuldigten kommt weder an einer (generellen)\nFeststellung der Anrechenbarkeit noch an einer konkreten Berechnung der anrechenbaren Zeit ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse zu (E. 3−4).\n\nOGE 50/2020/2 vom 31. August 2021\n\n(Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht\nnoch hängig [Verfahren BGer 6B_1160/2021]).\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nMit Urteil vom 5. Dezember 2019 stellte das Kantonsgericht Schaffhausen fest, X.\nhabe den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111\ni.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von\nArt. 59 StGB an und hob die mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 6. November 2015 angeordnete ambulante Massnahme definitiv auf. Das Kantonsgericht merkte sodann vor, dass X. 78 Tage Untersuchungshaft erstanden hat und\nsich seit dem 19. Oktober 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.\n\nGegen dieses Urteil gelangte X. ans Obergericht. Er verlangte, das Obergericht\nhabe festzuhalten, dass die im vorinstanzlichen Urteil angeordnete stationäre therapeutische Massnahme an die Stelle des Vollzugs der aufgeschobenen Strafen\ngemäss den Urteilen des Bezirksgerichts Andelfingen vom 6. November 2015 und\ndes Kantonsgerichts Schaffhausen vom 15. Februar 2001 trete, der Vollzug jener\nStrafen also zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben bleibe.\n\n1\n2020\n\nZudem sei im Urteilsdispositiv festzuhalten, dass nebst dem mit der ambulanten\nund der stationären Massnahme verbundenen Freiheitsentzug auch die im vorliegenden Verfahren erstandene Untersuchungshaft von 78 Tagen an die beiden aufgeschobenen Strafen anzurechnen sei.\n\nDas Obergericht trat auf die Berufung mangels Beschwer nicht ein.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Das Kantonsgericht hob die mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom\n6. November 2015 angeordnete ambulante Massnahme in Anwendung von\nArt. 63a Abs. 3 StGB definitiv auf und ordnete eine stationäre therapeutische\nMassnahme im Sinne von Art. 59 StGB an. Über die Folgen dieser Aufhebung\nentschied es entgegen den Anträgen des amtlichen Verteidigers sowie der\nStaatsanwaltschaft nicht. Insbesondere traf es keine Anordnung über den Vollzug\nder zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobenen Strafen gemäss den\nUrteilen des Bezirksgerichts Andelfingen vom 6. November 2015 und des\nKantonsgerichts Schaffhausen vom 15. Februar 2001. Der Antrag des amtlichen\nVerteidigers auf Feststellung, dass die angeordnete stationäre therapeutische\nMassnahme an die Stelle der ambulanten Massnahme trete, blieb im\nUrteilsdispositiv ebenfalls unerwähnt.\n\n2.1. Das Kantonsgericht führte begründend aus, es fehle eine gesetzliche\nBestimmung, welche Behörde im vorliegenden Fall für die Regelung der Folgen\nder Aufhebung der ambulanten Massnahme zuständig sei. Gemäss der\ngesetzlichen Konzeption komme in den Fällen, in denen ein Gericht zuständig sei,\ndas erstinstanzliche Gericht, welches die Massnahme angeordnet habe, zum Zuge\n(Art. 363 Abs. 1 StPO). Eine Ausnahme davon sehe Art. 63b StGB − im Gegensatz\nzu Art. 63a StGB − nicht vor, weshalb für die Rechtsfolgen nach rechtskräftiger\nAufhebung der ambulanten Massnahme nicht das Kantonsgericht, sondern das\nanordnende Bezirksgericht Andelfingen zuständig sei.\n\n"}