3.3. Die Beschwerde ist somit begründet und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL für die Zeit vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2018 und ab dem 1. Januar 2019 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemanns der Beschwerdeführerin neu berechnet. 3