werden, sich mit Blick auf den absehbaren künftigen Ergänzungsleistungsbezug seiner Ehefrau nicht früher nach einer anderen Tätigkeit umgesehen zu haben (vgl. BGE 142 V 12 E. 5.4 S. 17), arbeitete er doch bereits Vollzeit und, wie dargelegt, zu einem GAV-konformen Lohn. Er durfte somit darauf vertrauen, dass er die ihm obliegende Pflicht zur Schadenminderung (BGer 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509, BGer 9C_251/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.3.1) nicht verletzte.