Aufgrund seiner fehlenden beruflichen Qualifikationen stehen dem Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich einfache Hilfstätigkeiten, insbesondere als Küchenhilfe oder als Reinigungskraft oder Fabrikarbeiter offen. Seine mangelnden Deutschkenntnisse und seine (nur befristete) Aufenthaltsbewilligung B stellen ein weiteres Erschwernis auf der Suche nach einer besser entlöhnten Arbeitsstelle dar. Im Zuge der Corona-Pandemie hat sich ferner die Arbeitsmarktsituation zunehmend verschärft. Vor allem im Bereich von Hilfstätigkeiten – und in besonderem Mass in der Gastronomie – hat es seither vermehrt Stellensuchende.