Zur Festsetzung des hypothetischen Einkommens des Ehegatten einer EL beziehenden Person darf jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nicht einfach die LSE herangezogen werden. Vielmehr ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dabei sind einerseits das Angebot an offenen und geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen des Ehemanns der EL-Bezügerin aufweisen, und anderseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (BGer 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1 mit Hinweisen, SozVGer ZH ZL.2012.00062 vom 28. September 2012 E. 3.5).