Jedenfalls bei fehlenden Berufsqualifikationen und Sprachkenntnissen wird mit der Ausübung einer Vollzeittätigkeit zu einem branchenüblichen Mindestlohn der Schadenminderungspflicht genüge getan (E. 3.2.2 Abs. 3). OGE 63/2020/6 vom 1. Juni 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 3. Strittig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Zeitraum vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2018 und ab 1. Januar 2019 anzurechnen ist.