{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_-div--span-style--co_2021-06-01.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/177e0938-47f9-497d-af5b-d1f17617ac88", "Checksum": "a6410b5d37ab5a8dd58ece53072cca26"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["<div><span style='color: rgb(70, 70, 70); font-family: Helvetica_Neue_Web_Light, 宋体, SimSun, 华文细黑, STXihei, sans-serif; font-size: 1.34116em; font-weight: 500; background-color: rgb(235, 235, 235);'>Nr. 63/2020/6</span><br></div>"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 01.06.2021 <div><span style='color: rgb(70, 70, 70); font-family: Helvetica_Neue_Web_Light, 宋体, SimSun, 华文细黑, STXihei, sans-serif; font-size: 1.34116em; font-weight: 500; background-color: rgb(235, 235, 235);'>Nr. 63/2020/6</span><br></div>"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 01.06.2021 <div><span style='color: rgb(70, 70, 70); font-family: Helvetica_Neue_Web_Light, 宋体, SimSun, 华文细黑, STXihei, sans-serif; font-size: 1.34116em; font-weight: 500; background-color: rgb(235, 235, 235);'>Nr. 63/2020/6</span><br></div>"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 01.06.2021 <div><span style='color: rgb(70, 70, 70); font-family: Helvetica_Neue_Web_Light, 宋体, SimSun, 华文细黑, STXihei, sans-serif; font-size: 1.34116em; font-weight: 500; background-color: rgb(235, 235, 235);'>Nr. 63/2020/6</span><br></div>"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente; unzulässige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten eines EL-Ansprechers; unzumutbarer Wechsel der Erwerbstätigkeit – Art. 9 Abs. 1 und 2 ELG; Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung. | Das hypothetische Einkommen des Ehegatten einer EL beziehenden Person darf nicht einfach anhand von LSE-Tabellenl&ouml;hnen festgesetzt werden. Vielmehr ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dabei sind das Angebot an offenen und geeigneten Stellen sowie die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu ber&uuml;cksichtigen (E. 3.2.2 Abs. 2).\nJedenfalls bei fehlenden Berufsqualifikationen und Sprachkenntnissen wird mit der Aus&uuml;bung einer Vollzeitt&auml;tigkeit zu einem branchen&uuml;blichen Mindestlohn der Schadenminderungspflicht gen&uuml;ge getan (E. 3.2.2 Abs. 3).\n\n\nOGE 63/2020/6 vom 1. 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Dabei sind das Angebot an offenen und geeigneten Stellen sowie die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu ber&uuml;cksichtigen (E. 3.2.2 Abs. 2).\nJedenfalls bei fehlenden Berufsqualifikationen und Sprachkenntnissen wird mit der Aus&uuml;bung einer Vollzeitt&auml;tigkeit zu einem branchen&uuml;blichen Mindestlohn der Schadenminderungspflicht gen&uuml;ge getan (E. 3.2.2 Abs. 3).\n\n\nOGE 63/2020/6 vom 1. Juni 2021\n\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\nZur Festsetzung des hypothetischen Einkommens des Ehegatten einer EL beziehenden Person darf jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der\nRegel nicht einfach die LSE herangezogen werden. Vielmehr ist auf den konkreten\nEinzelfall abzustellen. Dabei sind einerseits das Angebot an offenen und geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen des Ehemanns der EL-Bezügerin aufweisen, und anderseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (BGer 9C_539/2009 vom 9. Februar\n2010 E. 5.1.1 mit Hinweisen, SozVGer ZH ZL.2012.00062 vom 28. September\n2012 E. 3.5).\n\nAufgrund seiner fehlenden beruflichen Qualifikationen stehen dem Ehemann der\nBeschwerdeführerin lediglich einfache Hilfstätigkeiten, insbesondere als Küchenhilfe oder als Reinigungskraft oder Fabrikarbeiter offen. Seine mangelnden\nDeutschkenntnisse und seine (nur befristete) Aufenthaltsbewilligung B stellen ein\nweiteres Erschwernis auf der Suche nach einer besser entlöhnten Arbeitsstelle dar.\nIm Zuge der Corona-Pandemie hat sich ferner die Arbeitsmarktsituation zunehmend verschärft. Vor allem im Bereich von Hilfstätigkeiten – und in besonderem\nMass in der Gastronomie – hat es seither vermehrt Stellensuchende. Im Übrigen\n2\n2021\n\nist zu berücksichtigen, dass das Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich brutto mit 13. Monatslohn\nFr. 3'622.– betrug und somit etwas über dem Mindestlohn gemäss L-GAV für Mitarbeitende ohne Berufslehre von brutto Fr. 3'470.– pro Monat lag. Vor diesem Hintergrund ist dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein Wechsel der erwerblichen\nTätigkeit nicht zumutbar. Auch rückwirkend ab 1. November 2017 (und damals\nnoch besserer Arbeitsmarktlage) ist ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Ihm kann angesichts der konkreten Umstände (fehlende Berufsqualifikationen und Sprachkenntnisse, branchenüblicher Mindestlohn) nicht vorgeworfen\nwerden, sich mit Blick auf den absehbaren künftigen Ergänzungsleistungsbezug\nseiner Ehefrau nicht früher nach einer anderen Tätigkeit umgesehen zu haben (vgl.\nBGE 142 V 12 E. 5.4 S. 17), arbeitete er doch bereits Vollzeit und, wie dargelegt,\nzu einem GAV-konformen Lohn. Er durfte somit darauf vertrauen, dass er die ihm\nobliegende Pflicht zur Schadenminderung (BGer 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509,\nBGer 9C_251/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.3.1) nicht verletzte.\n\n3.3. Die Beschwerde ist somit begründet und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL für die Zeit vom 1. November\n2017 bis 31. Dezember 2018 und ab dem 1. Januar 2019 ohne Anrechnung eines\nhypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemanns der Beschwerdeführerin neu\nberechnet.\n\n3\n"}