{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_-div--span-style--co_2021-06-01.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/177e0938-47f9-497d-af5b-d1f17617ac88", "Checksum": "a6410b5d37ab5a8dd58ece53072cca26"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["<div><span style='color: rgb(70, 70, 70); font-family: Helvetica_Neue_Web_Light, 宋体, SimSun, 华文细黑, STXihei, sans-serif; font-size: 1.34116em; font-weight: 500; background-color: rgb(235, 235, 235);'>Nr. 63/2020/6</span><br></div>"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 01.06.2021 <div><span style='color: rgb(70, 70, 70); font-family: Helvetica_Neue_Web_Light, 宋体, SimSun, 华文细黑, STXihei, sans-serif; font-size: 1.34116em; font-weight: 500; background-color: rgb(235, 235, 235);'>Nr. 63/2020/6</span><br></div>"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 01.06.2021 <div><span style='color: rgb(70, 70, 70); font-family: Helvetica_Neue_Web_Light, 宋体, SimSun, 华文细黑, STXihei, sans-serif; font-size: 1.34116em; font-weight: 500; background-color: rgb(235, 235, 235);'>Nr. 63/2020/6</span><br></div>"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 01.06.2021 <div><span style='color: rgb(70, 70, 70); font-family: Helvetica_Neue_Web_Light, 宋体, SimSun, 华文细黑, STXihei, sans-serif; font-size: 1.34116em; font-weight: 500; background-color: rgb(235, 235, 235);'>Nr. 63/2020/6</span><br></div>"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente; unzulässige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten eines EL-Ansprechers; unzumutbarer Wechsel der Erwerbstätigkeit – Art. 9 Abs. 1 und 2 ELG; Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung. | Das hypothetische Einkommen des Ehegatten einer EL beziehenden Person darf nicht einfach anhand von LSE-Tabellenl&ouml;hnen festgesetzt werden. Vielmehr ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dabei sind das Angebot an offenen und geeigneten Stellen sowie die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu ber&uuml;cksichtigen (E. 3.2.2 Abs. 2).\nJedenfalls bei fehlenden Berufsqualifikationen und Sprachkenntnissen wird mit der Aus&uuml;bung einer Vollzeitt&auml;tigkeit zu einem branchen&uuml;blichen Mindestlohn der Schadenminderungspflicht gen&uuml;ge getan (E. 3.2.2 Abs. 3).\n\n\nOGE 63/2020/6 vom 1. 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Dabei sind das Angebot an offenen und geeigneten Stellen sowie die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu ber&uuml;cksichtigen (E. 3.2.2 Abs. 2).\nJedenfalls bei fehlenden Berufsqualifikationen und Sprachkenntnissen wird mit der Aus&uuml;bung einer Vollzeitt&auml;tigkeit zu einem branchen&uuml;blichen Mindestlohn der Schadenminderungspflicht gen&uuml;ge getan (E. 3.2.2 Abs. 3).\n\n\nOGE 63/2020/6 vom 1. Juni 2021\n\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2021\n\nErgänzungsleistungen zur Invalidenrente; unzulässige Anrechnung eines\nhypothetischen Einkommens des Ehegatten eines EL-Ansprechers; unzumutbarer Wechsel der Erwerbstätigkeit – Art. 9 Abs. 1 und 2 ELG; Art. 11 Abs. 1\nlit. g i.V.m. lit. a ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung.\n\nDas hypothetische Einkommen des Ehegatten einer EL beziehenden Person darf\nnicht einfach anhand von LSE-Tabellenlöhnen festgesetzt werden. Vielmehr ist auf\nden konkreten Einzelfall abzustellen. Dabei sind das Angebot an offenen und geeigneten Stellen sowie die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen\n(E. 3.2.2 Abs. 2).\n\nJedenfalls bei fehlenden Berufsqualifikationen und Sprachkenntnissen wird mit der\nAusübung einer Vollzeittätigkeit zu einem branchenüblichen Mindestlohn der Schadenminderungspflicht genüge getan (E. 3.2.2 Abs. 3).\n\nOGE 63/2020/6 vom 1. Juni 2021\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Strittig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Zeitraum vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2018 und ab 1. Januar 2019 anzurechnen ist.\n\n3.1. Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur\nAlters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG,\nSR 831.30) entspricht die jährliche EL dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und\nVermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG\n[in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).\n\nUnter dem Titel des Verzichtseinkommens ist ein hypothetisches Einkommen des\nEhegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare\nErwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der\nkonkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die\nSprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben\n\n1\n2021\n\nabzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14 mit Hinweisen; Rz. 3482.04 WEL in den\nab 1. Januar 2017 jeweils geltenden, hier anwendbaren Fassungen).\n\n3.2.1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. Februar 2017\nzu 100% als Küchenhilfe in einem Gastrobetrieb. Sein tatsächliches Einkommen\nbetrug in den massgeblichen Jahren unbestrittenermassen brutto Fr. 42'962.–,\nFr. 42'762.90 und Fr. 44'653.80. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen ging gestützt auf das Kompetenzniveau 3 der LSE-Tabelle TA1, 2014 bzw.\n2016, davon aus, das effektive Einkommen des Ehemanns liege unter dem erzielbaren. Das angewendete Kompetenzniveau 3 umfasst komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Angesichts der in den Akten enthaltenen Angaben ist eine solche Zuordnung indes nicht\nnachvollziehbar. Der Ehemann besitzt keine Ausbildung, sondern ist (nur) angelernter Koch und war als solcher lediglich in seiner Heimat in seinem eigenen Restaurant tätig. Die Verwertbarkeit seiner beruflichen Qualifikation in der Schweiz ist\ngering. So ist er denn auch nicht als Koch, sondern als Küchenhilfe seit dem\n1. Februar 2017 im Restaurant A. angestellt. Demnach kann nicht gesagt werden,\ner verzichte auf die Erzielung eines im Kompetenzniveau 3 erzielbaren Lohnes im\nGastronomiebereich.\n\n3.2.2. Die Ausgleichskasse verweist darauf, grundsätzlich werde von Versicherten, die über keine spezifischen Erfahrungen verfügen würden, das Erzielen eines\nLSE-Tabellenlohnes für einfache und repetitive Hilfsarbeitertätigkeiten im Kompetenzniveau 1 (gemäss LSE 2016 Fr. 5'340.– monatlich) verlangt.\n\n"}