B.- Mit Schreiben ihrer Vertreterin vom 10. September 2010 erhoben X und YZ Einsprache mit dem Antrag, die aufgerechneten Privatanteile seien auf Fr. 1'200.-- zu reduzieren und die beruflich bedingten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung beim Ehemann zum Abzug zuzulassen. In der Folge nahm das kantonale Steueramt bei der Einzelfirma eine Buchprüfung vor, wobei sie diverse Mängel sowie geschäftsmässig nicht begründeten oder nicht belegten Aufwand feststellte. Mit Schreiben vom 27. April 2011 stellte die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen neu eine Aufrechnung von Fr. 63'200.-- statt wie bisher Fr. 10'000.-- in Aussicht.